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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2017 - 1 C 11077/17.OVG   

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https://dejure.org/2017,32969
OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2017 - 1 C 11077/17.OVG (https://dejure.org/2017,32969)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.08.2017 - 1 C 11077/17.OVG (https://dejure.org/2017,32969)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. August 2017 - 1 C 11077/17.OVG (https://dejure.org/2017,32969)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Aufhebung der Festsetzung eines Wirtschaftsweges durch einen Flurbereinigungsplan

  • ArgeLandentwicklung

    Abwägung; Abwägungskontrolle; Aktenvermerk; Anhörung; Dokumentation; Einziehung; Entwidmung; Erschließung; Gemeindesatzung; Interesse; Interesse, gemeindliches; Konkreter Erschließungsvorteil; Landabzug; Mündliche Anhörung; Normenkontrolle; Sachverhaltsermittlung; ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anhörung im Verwaltungsverfahren: Formloses Gespräch mit Bürgermeister reicht nicht aus! (IBR 2017, 1057)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.02.2015 - 9 CN 1.14

    Flurbereinigungsplan; Gemeindesatzung; Änderungssatzung; Zustimmung der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2017 - 1 C 11077/17
    Dementsprechend ist zu prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob die nach Lage der Dinge abwägungsbeachtlichen Belange in sie eingestellt worden sind und ob weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 -, NVwZ-RR 2015, 867f und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209f; beide auch in juris).

    Wenn der Antragsteller und etwaige weitere Begünstigte weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse am Fortbestand des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes für den Wirtschaftsweg haben, muss dieses Interesse gegenüber einem gegenläufigen öffentlichen Interesse allenfalls dann zurückstehen, wenn den Begünstigten ein angemessener - unter Umständen finanzieller - Ausgleich geboten wird und ihnen der Verzicht auf ihren konkreten Erschließungsvorteil unter Berücksichtigung dieses Ausgleichs zumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 - a.a.O.).

  • BVerfG, 06.06.1983 - 2 BvR 244/83

    Führung von Akten durch die Ausländerbehörde

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2017 - 1 C 11077/17
    Die Aktenführung liegt zugleich im wohlverstandenen Interesse des betroffenen einzelnen, der nur auf der Grundlage möglichst vollständiger Erfassung aller rechtlich erheblichen Tatsachen seinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf angemessene Behandlung seiner Angelegenheit durch die zuständigen Behörden - und gegebenenfalls durch die Gerichte - mit Erfolg geltend machen kann (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1983 - 2 BvR 244/83 -, NJW 1983, 2135, beck-online).
  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97

    Verwaltungsgemeinschaften

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2017 - 1 C 11077/17
    Für den Betroffenen muss vielmehr klar erkennbar sein, dass sich bei dem Gespräch um eine Anhörung im Verfahren auf Erlass einer Satzung zur Änderung des Flurbereinigungsbeschlusses handelt und dass sich durch dieses Verfahren die Rechtsposition der Landwirte - sofern sie oder ihre Rechtsvorgänger am Flurbereinigungsverfahren beteiligt waren - verschlechtern kann (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2002 - 2 BvR 329/97 -, NVwZ 2003, 850; Herrman in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 36. Edition, § 28 Rn. 17.1; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014 § 28 Rn. 16).
  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2017 - 1 C 11077/17
    Dementsprechend ist zu prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob die nach Lage der Dinge abwägungsbeachtlichen Belange in sie eingestellt worden sind und ob weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 -, NVwZ-RR 2015, 867f und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209f; beide auch in juris).
  • BVerwG, 24.11.2010 - 9 A 13.09

    Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Scoping; Anstoßwirkung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2017 - 1 C 11077/17
    Von Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist ein Mangel, wenn ohne ihn die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestanden hätte (BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, BVerwGE 138, 226 Rn. 80 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 23.08.2006 - 10 C 4.05

    Flurbereinigungsplan; Abfindung; Landabfindung; Gestaltung der Abfindung; Gebot

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2017 - 1 C 11077/17
    Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist danach nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 für die Abwägungskontrolle gegenüber Festsetzungen des Flurbereinigungsplans).
  • VG Minden, 15.02.2016 - 1 K 1061/15

    Vorliegen einer Anlage für soziale Zwecke bei genehmigten Wohnhäusern wegen der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2017 - 1 C 11077/17
    Nachdem der Senat in einem zwischen den Beteiligten durchgeführten Verwaltungsstreitverfahren (Az.: 1 K 1061/15.KO und 1 A 11327/16.OVG) darauf hingewiesen hatte, dass die straßenrechtliche Widmung das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime unberührt lasse und die Entziehung des konkreten Erschließungsvorteils aus der Flurbereinigung rechtswidrig sei (vgl. gerichtliche Verfügung vom 27. Dezember 2016, Bl. 171 der Akte 1 A 11327/16.OVG), beschloss die Antragsgegnerin am 10. Januar 2017 die hier mit dem Normenkontrollantrag angegriffene "Änderungssatzung gemäß § 58 Abs. 4 FlurbG der Ortsgemeinde N... vom 10.01.2017".
  • VGH Hessen, 02.06.1980 - IX TG 27/80
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2017 - 1 C 11077/17
    Allerdings müssen die angehörte bzw. telefonisch zu Rate gezogene Person sowie Zeit, Ort und Inhalt der mündlichen Anhörung (VGH Kassel, Beschluss vom 2. Juni 1980 - IX TG 27/80 - ESVGH 30, 207, 209) bzw. der telefonischen Befragung (Kopp/Ramsauer, VwVfG 17. Auflage § 26 Rn.6) mit einem Aktenvermerk dokumentiert werden.
  • VG Trier, 22.10.2019 - 7 K 1641/19

    Rechtsbehelfe eines Nachbarn gegen eine teilweise Einziehung eines

    In Betracht kommt hier die Schutznorm des § 58 Abs. 4 S. 2 FlurbG, wonach eine Gemeinde bei der Änderung eines Flurbereinigungsplans nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens die berechtigten Interessen aller Teilnehmer am Fortbestand der sie begünstigenden Festsetzungen abzuwägen hat (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 -, Rn. 14, juris; OVG RP, Urteil vom 23. August 2017 - 1 C 11077/17.OVG -, Rn. 13, ESOVGRP).

    Dementsprechend ist zu prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob die nach Lage der Dinge abwägungsrelevanten Belange in sie eingestellt worden sind und ob weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu der objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (sog. "Abwägungsfehlerlehre"; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 a.a.O., Rn. 15 und Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 23. August 2017 - 1 C 11077/17.OVG -, Rn. 13, ESOVGRP).

    Auch hat die Ortsgemeinde die sich daraus ergebenden Folgen für den Kläger ermittelt, indem sie eine verkehrsplanerische Stellungnahme (Bl. 66 ff. der Beiakte) sowie eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (Bl. 365 ff. der Beiakte) eingeholt hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. August 2017 - 1 C 11077/17.OVG -, Rn. 15, ESOVGRP).

  • VG Aachen, 30.03.2021 - 10 K 2973/18

    Flurbereinigung; subjektives Recht auf Herstellung des Wegenetzes; wertgleiche

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 -, juris Rn. 28 und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, juris Rn. 67; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. August 2017 - 1 C 11077/17 -, juris Rn. 26; Bay.VGH, Urteil vom 28. Juli 2004 - 13a N 03.309 -, juris Rn. 29.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2021 - 9 C 10020/21

    Anfechtung der Regelungen eines Maßnahmenplans durch Teilnehmergemeinschaft

    Sie können nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens jedoch gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG nur durch Gemeindesatzung mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde erfolgen, wobei die berechtigten Interessen der Teilnehmer am Fortbestand sie begünstigender Festsetzungen des Flurbereinigungsplans einerseits und die für die Änderung sprechenden öffentlichen oder sonstigen Belange andererseits abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 und juris, Rn. 59 ff.; Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 -, DVBl. 2015, 702 und juris, Rn. 14; OVG RP, Urteil vom 23. August 2017 - 1 C 11077/17.OVG -, juris, Rn. 13).
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